Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG)
Hiermit informieren wir Sie darüber, dass es positive neue Bewegung im Verfahren von unserer Mitgliedsfirma bezogen auf das Sozialkasseverfahren im Gerüstbaugewerbe gibt.
Seit etwa 2014 führen wir regelmäßig Streitigkeiten mit der Sozialkasse Gerüstbaugewerbe über die Anwendbarkeit des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages der Sozialkasse Gerüstbau für die Betriebe des Bühnen- und Tribünenbaus. Die Sozialkasse hat sich hierbei stets auf alte Entscheidungen des BAG berufen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden sowie das Landesarbeitsgericht Hessen haben den bisherigen Klagen der Sozialkasse gegen unsere Mitgliedsunternehmen stattgegeben mit Verweis auf das Urteil des BAG vom 17.10.2012, 10 AZR 629/11. In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass Bühnen- und Tribünenbauer pauschal unter Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik zu verstehen seien und daher am Sozialkasseverfahren teilzunehmen haben. Diese Entscheidung ist grob fehlerhaft, was mittlerweile durch ein eingeholtes Sachverständigengutachten von uns belegt ist.
Es ist uns nunmehr gelungen, die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu erhalten. Unter dem Az.: 10 AZR 211/18 führen wir nunmehr ein Verfahren vor dem BAG, in dem auch über diese Frage entschieden werden muss. Hintergrund der Revisionszulassung war derjenige, dass der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag formell unwirksam für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die Bundesregierung hat darauf ein Gesetz erlassen (SoKaSiG II), welches rückwirkend bestimmt, dass die Tarifverträge Anwendung finden. Unserer Auffassung nach handelt es sich dabei um eine unzulässige Rückwirkung in den bereits abgeschlossenen Tatbeständen, die gegen Grundrechte unserer Mitgliedsunternehmen verstoßen.
Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des SoKaSiG II wird damit aber auch noch einmal über die grundsätzliche Frage der Begrifflichkeit der Sonderkonstruktion der Rüsttechnik zu entscheiden sein. Wir setzen auf das rechtliche Gehör und den von uns dargelegten technisch schlüssigen Argumentationen.